Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand: Januar 2010

 

Anwendung:

1. Alle Aufträge werden ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Der Besteller erkennt diese Bedingungen mit seiner Auftragserteilung an. Widersprechende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie durch den Lieferer schriftlich anerkannt werden.
2. Alle Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. Diese ist maßgebend für den Lieferumfang. Nebenabreden und Zusicherungen bei Vertragsabschluss bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 

Preis- und Zahlungsbedingungen:

1. Die Preise gelten ab Werk.
2. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Lieferung unter Abzug von 2% Skonto oder binnen 20 Tagen netto. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
3. Mahnkosten gehen zu Lasten des Bestellers und werden mit 5,00 € zuzüglich Portoauslagen für die 2. und die folgenden Mahnungen berechnet.
4. Sollte innerhalb der unter Ziffer 2. Genannten Frist nicht gezahlt werden, gerät der Besteller in Verzug und verpflichtet sich, Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu zahlen, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Außerdem werden sofort alle sonstigen Forderungen des Lieferers gegen den Besteller fällig.
5. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist unzulässig, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen.

 

Eigentumsvorbehalt:

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Haupt- und Nebenforderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller im Voraus an den Lieferer abgetreten, bei der Weiterverarbeitung jedoch nur in Höhe des Rechnungsbetrages der bei der Verarbeitung verwendeten Vorbehaltsware. Der Besteller ist bis zum jederzeitig zulässigen Widerruf durch den Lieferer ermächtigt, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen einzuziehen. Der Besteller ist nicht berechtigt, über diese Forderungen auf andere Art und Weise zu verfügen. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.
3. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
4. Bei Pfändungen Dritter in die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen und den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Falls der Lieferer von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltswaren Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.

 

Lieferfrist:

1. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der schriftlichen Auftragsbestätigung. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist. Aller Lieferungen stehen unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung.
2. Die Lieferfrist verlängert sich unbeschadet der Rechte des Lieferers bei Verzug des Bestellers um die Zeit, die der Besteller in Verzug ist.
3. Bei höherer Gewalt, insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Anordnungen und verschuldeten Betriebsstörungen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, wenn die Behinderung dem Besteller mitgeteilt wird. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Der Besteller kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
4. Bei Verzug des Lieferers bewilligt der Besteller diesem eine Nachfrist von 10 Tagen, die frühestens –schriftlich- nach Ablauf der Lieferfrist gesetzt werden kann.

 

Versendung:

1. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die Kosten der Versendung. Transportversicherungen schließt der Lieferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers ab. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Verpackung berechnet der Lieferer zu seinen Selbstkosten.

 

Haftung für Mängel der Lieferung:

1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Ware sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung.
2. Offensichtliche Mängel müssen sofort nach Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb einer Woche gerügt werden. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel muss unmittelbar nach der Entdeckung erfolgen.
3. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist der Lieferer zur Nacherfüllung berechtigt. Diese kann in de Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache bestehen. Misslingt die Nacherfüllung oder wird sie nicht innerhalb von vier Wochen erbracht, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Die Haftung wird gleich aus welchen Rechtsgründen, mit Ausnahme der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässigen Verhalten ist die Ersatzpflicht des Lieferers insoweit beschränkt, als er unter Berücksichtigung der ihm bei Vertragsschluss bekannten Umstände den Schaden als mögliche Folge der Vertragsverletzung hatte voraussehen können.
4. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferers befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der gekauften Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung.
5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar.

 

Formen (Werkzeuge):

1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Benachrichtigungsvorrichtungen, sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen, Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer vom Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen einer Frist von 3 Monaten abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

 

Materialbestellungen:

1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

 

Schutzrechte:

1. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer hat den Besteller auf ihn bekannte Rechte hinzuweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Es steht im Ermessen des Lieferers, ob und in welchem Umfange er sich gegen eine Inanspruchnahme aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter verteidigt. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer –ohne Prüfung der Rechtslage- berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
2. Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
3. Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an dem von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand:

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist 48291 Telgte (Westbevern).
2. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Gerichtsstand das für Telgte zuständige Amts- bzw. Landgericht.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht.

 

Schluss- und Übergangsvorschriften:

1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle ab dem 01.01.2010 geschlossenen Verträge.
2. Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein bzw. werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die übrigen Regelungen sind in diesem Fall so auszulegen oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte vertragliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.